Lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Hohe Tanne GmbH

Hohe Tanne GmbH
Hohe Tanne Nr. 7
98701 Großbreitenbach

§1    Lieferumfang

  1. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen sowie Leistungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. 
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns, Hohe Tanne GmbH,  und dem Besteller getroffen werden, sind – im beiderseitigen Interesse, um Unklarheiten zu vermeiden – schriftlich niederzulegen. Weitere zusätzliche Bedingungen oder Vertragsklauseln, die vom Besteller eingebracht werden, gelten solange als abgelehnt, als wir diesen zusätzlichen Bestimmungen nicht schriftlich zugestimmt haben.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass es eines nochmaligen gesonderten Hinweises bei Folgevertragsabschlüssen bedarf, es sei denn, es soll eine geänderte Fassung einbezogen werden.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
     

§2    Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. 
  2. Unsere „Angebote“ sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ bezeichnet sind. Eine befristet angebotene Preisbindung steht der Unverbindlichkeit des im Übrigen freibleibenden Angebotes nicht entgegen.
  3. Hat der Kunde keine Bindungsfrist für seine Bestellung bestimmt, ist als angemessene Bindungsfrist zur Annahme dieser Bestellung 14 Werktage nach Eingang der Bestellung bei uns vereinbart.
  4.  Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach Annahme des Auftrages durch schriftliche Bestätigung ein, die für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist. Gefaxte, gemailte, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers (Hohe Tanne GmbH). 
  5. Die zu dem Angebot oder in Projektbesprechungen seitens des Lieferanten (Hohe Tanne GmbH) präsentierten oder gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, konstruktive Entwürfe, formulierte Ideen und Eigenschaftsbeschreibungen, Skizzen, Zeichnungen, CAD Dateien, neue Technologieerörterungen oder Schaltpläne beschreiben nur branchenübliche Annäherungswerte und bis dato ungeprüfte Ideen, soweit sie nicht ausdrücklich seitens Hohe Tanne GmbH als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen oder Ideen behält sich Hohe Tanne GmbH bis auf Widerruf Eigentum und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Derartige Unterlagen und Informationen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben. Ein Garantieanspruch des Kunden oder dessen Unterkunden auf das Vorhandensein von Eigenschaften besteht nicht, solange diese nicht seitens Hohe Tanne GmbH schriftlich und eindeutig zugesichert wurden. 
  6. Ausfall- bzw. Freigabemuster werden nur auf Anforderung gegeben und besonders berechnet. 
  7. Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der Lieferer nicht.
  8. Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. 
     

§3    Preisstellung

  1. Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Lieferungen, für die feste Preise ausdrücklich nicht vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet. 
  2. Unsere Preise gelten „ab Werk“ (EXW nach INCOTERMS), sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 
  3. Unsere Preise sind damit Nettopreise ausschließlich Verpackung, Fracht, Transport, Versicherung und sonstige Nebenkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisangaben eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller zu bezahlen.
  4. Unsere Preise gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung des Kunden Zeichnungen, Dateien oder Muster übergeben und beauftragt, die eine höhere Bearbeitung bzw. einen höheren Qualitätssicherungsaufwand erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten. 
  5. Staffelpreise gelten wie angeboten, artikelgebunden und vorgangsbezogen. Fällt eine Kundenbestellung zwischen zwei Staffelmengen, so gilt automatisch der höhere Preis der niedrigeren Staffel. Kulanzentscheidungen in Stückzahlgrenzbereichen müssen separat und schriftlich vereinbart werden
  6. Der Mindestbestellwert eines Auftrages für mechanisch bearbeitete Produkte muss mindestens 100,-€ betragen. Bestellungen darunter können aus aufwandstechnischen Gründen nur akzeptiert werden, wenn der Auftrag an ähnliche zeitgleich platzierte Aufträge desselben Kunden gebunden ist.  Für Lieferungen ab Lager gilt ein Mindestbestellwert von 25,-€. 
  7. Es bleibt uns vorbehalten im Falle der Erhöhung unserer Einkaufspreise diese Erhöhung an den Kunden weiter zu berechnen
  8. Bei der Lieferung von Sondermaschinen, Anlagen und Apperaturen kann im Rahmen der Einfahrkurve und Erprobung beim Kunden aus technologischen Gründen eine Anpassung des Preises erforderlich werden. Hierzu werden sich die Vertragspartner verständigen. Kommt keine Einigung zu Stande, sind wir berechtigt, eine Änderung unter Plausibilisierung einseitig im Rahmen billigen Ermessens vorzunehmen.
  9. Preisbindung: Unsere Produktpreise besitzen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, eine Gültigkeit von einem Jahr. Ergeben sich nach Ablauf dieser Frist geänderte Kostenstrukturen, so sind wir im Rahmen der allgemeinen Preissteigerungsrate berechtigt, diese nach vorheriger schriftlicher Bekundung, diese an den Kunden / Auftraggeber weiter zu geben.
  10. Kommt es bei der Bearbeitung von kundenseitig beigestelltem Material aus diversen Qualitätsmängeln am selbigen (schlechter Guss, schlechte Strangpressqualität, falsche Legierung, nicht Vorhandensein erwarteter oder zugesagter Eigenschaften, etc.) zu unvorhergesehenen Problemen, zusätzlichen Aufwendungen, Mehrkosten, Verzug des Liefertermins, so liegt das nicht in Verantwortung der Hohen Tanne GmbH. Bestehende vertragliche Vereinbarungen zur Lieferung, Termin, Preis, erreichbarer Stückzahl an i.O. Teilen, stehen damit in Frage und können seitens der Hohen Tanne GmbH gegenüber dem Kunden korrigiert und nachverhandelt werden. Der bestehende Liefervertrag verliert damit bis zur Neufassung seine Bindung


Sonderfall: Trotz jahrzehntelanger Erfahrung in der Zerspanung, Fertigung, Beschichtung und Montage verschiedenster Materialien und Artikelvarianten, können nicht alle Schwierigkeiten und Probleme, wie sie unter den Tücken der Produktionsbedingungen auftreten, zum Zeitpunkt der Angebotsstellung im Detail vom Lieferanten (Hohe Tanne GmbH) oder dessen Unterlieferanten vorher gesehen werden. 

Tritt dieser seltene Fall ein, dass unsere Nachkalkulation maßgebliche Abweichungen zum dem Kunden angebotenen ursprünglich Preis und angesetztem Aufwand ergeben, behalten wir (Hohe Tanne GmbH) uns das Recht vor, von der einjährigen Preisbindung zurück zu treten und für weiter anstehende Lieferungen das entsprechende Teil neu anzubieten. Der betroffene und bestätigte Auftrag selbst, bleibt von dieser Regelung unberührt. 

§4    Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Forderungen werden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit Lieferung fällig. Bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden / Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferanten Hohe Tanne GnmbH.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 
  4. Bei Teillieferungen oder einzelnen Lieferabrufen eines Gesamtauftrages sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
  5. Bei Lieferung von Sondermaschinen, Anlagen und Apperaturen sind wir berechtigt, mit Vertragsschluss eine Abschlagszahlung vor dem Hintergrund der Deckung unserer Vorlaufkosten zu verlangen. Weitere Abschlagszahlungen sind bei Mitteilung der Versandbereitschaft und mit Abnahme beim Kunden der Restbetrag zur Zahlung fällig.
  6. Die Zahlung hat durch Überweisung auf Kosten des Kunden zu erfolgen. Zur Annahme von Schecks und Wechseln oder sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, die gleichwohl erfolgte Annahme geschieht erfüllungshalber. Für die rechtzeitige Vorlage oder den rechtzeitigen Protest dieser Papiere haften wir nicht. Für Rechtzeitigkeit der Zahlung durch Scheck ist nicht der Eingang bei uns sondern die Wertgutschrift auf den Konten bei Hohe Tanne GmbH maßgeblich. Zeitverzögerungen zwischen Eingang des Schecks und Einreichung durch Hohe Tanne GmbH bei der Bank gehen nicht zu Lasten des Kunden.
  7. Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen ist nur zulässig mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen fälligen Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
  8. Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.
  9. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, sind wir ab Verzugseintritt berechtigt, Verzugszinsen von 10 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass kein höherer Schaden als 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank entstanden ist. Wir sind berechtigt einen durch uns nachgewiesenen höheren Verzugsschaden ersetzt zu verlangen.
  10. Für das Erstellen von Mahnschreiben stellen wir ab der zweiten Mahnung eine Pauschale von 10,00 € in Rechnung.
  11. Zahlungsrückstände von 40 Kalendertagen ab vereinbarter Fälligkeit berechtigen uns Folgeaufträge oder weitere Lieferabrufe bis zur Zahlung einschließlich der vereinbarten Verzugszinsen zurück zu halten oder diese Aufträge gegen Vorkasse auszuliefern.
  12. Bei begründetem Anlass, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest oder einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers, können wir Vorauszahlungen oder Sicherheiten vor Lieferung verlangen. In diesen Fällen werden alle unsere Forderungen, auch solche für die Wechsel begeben wurden, sofort fällig. 
  13. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages und, sofern der gesamte Vertrag ohne diesen Teil für uns ohne Interesse ist, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten.
  14. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an einen Dritten ist nur mit Zustimmung von Hohe Tanne GmbH zulässig.
     

§5    Lieferzeit

  1. Der Versand geschieht immer auf Gefahr des Bestellers, dies auch dann, wenn eine Franko-Lieferung vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart bewirkt.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmen wir Art und Weg des Versandes.
  3.  Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht feste Liefertermine vereinbart werden. Dies gilt auch für die Konkretisierung dieser unverbindlichen Lieferfristen in der Auftragsbestätigung. Schadenersatzansprüche bei Überschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen. 
  4. Verbindliche Lieferfristen haben nur Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Verzugseintrittes und sind ohne gesonderte zusätzliche Bestimmung nicht als Fixgeschäft zu verstehen.
  5. Die Lieferfrist beginnt am Tage der schriftlichen Einigung über die Bestellung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zu liefernden Unterlagen, deren Vollständigkeit und die Einhaltung vereinbarter Verpflichtungen voraus. Andernfalls wird sie angemessen verlängert. Selbiges tritt auch ein, wenn es nach Vertragsabschluss zu Änderungswünschen des Kunden bezüglich der Auftragsausführung, Konstruktion oder Design kommt. Desgleichen auch bei einer vom Lieferer nicht zu vertretenden Behinderung, die er baldmöglichst anzeigt. Die Lieferfrist ist mit Bereitstellung zur Abholung ab Werk und Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. mit Übergabe an den Spediteur eingehalten.
  6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Hierzu gehören auch die rechtzeitige/ termingerechte Anlieferung von eventuellen Beistellteilen durch den Kunden. Verzögert sich die Beistellung von Teilen die zur termingerechten Fertigstellung des Auftrages von Nöten sind, so ist der verhandelte Liefertermin hinfällig und muss zwischen dem Kunden und der Hohe Tanne GmbH neu vereinbart werden.  Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
  7. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  8. Lieferverzögerungen aufgrund einfacher Fahrlässigkeit unsererseits haben wir nicht zu vertreten. Wir geraten deshalb bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen nicht in Verzug, wenn wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit unseres Unternehmens beruht.
  9. Unvorhergesehene Ereignisse wie Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Naturereignisse und von uns nicht zu vertretende Transport- und Betriebsstörungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Dies gilt auch, wenn die Gründe bei einem unserer Lieferanten eintreten.
  10. Sonstiger Einfluss höherer Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt, auch Kriegsfall und Mobilmachung, berechtigen den Lieferer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Rohstoffen, Halbzeuge, Profilen, durch Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs usw. entstanden sind. Sie entbinden auch den Lieferer von der Leistung jeglichen Schadenersatzes.
  11. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
  12. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
  13. Die Ausfuhr unserer gelieferten Produkte in Staaten mit über die deutschen Vorschriften hinausgehenden rechtlichen Anforderungen an technische Konformität oder Herstellererklärungen ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
  14.  Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar (telefonisch, per Fax oder Mail mit Lesebestätigung) anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten
  15. Stückzahl: Die Erreichung der zu liefernden und liefervertraglich vereinbarten Stückzahlen (Punktlandung) ist bei der Herstellung bestimmter Artikel nicht in jedem Falle möglich. Da es zu Einrichteausfällen, Werkzeugbrüchen oder Materialfehlern kommen kann, halten wir ein nach unserer Einschätzung sinnvolles Maß an über die geplante Fertigungsmenge hinausreichenden Rohlingen oder Halbzeugabschnitten vor, welches, sollte es nicht zu den durch diese Maßnahme abgesicherten Ausfällen kommen, vom Kunden abgenommen werden muss – jedoch nicht über oder unter 10% der ursprünglich bestellten Menge.
  16. Gleiches gilt auch bei der Verarbeitung von kundenauftragsgebundenen, also eigens bestellten Halbzeugstangen, die nur in runden Halb- oder Volllängen bei unseren Materiallieferanten bestellt werden können. Diese Halbzeuge müssen aus lagertechnischen Gründen vollständig verarbeitet werden, was ebenfalls zu einer mengenmäßigen Über- oder Unterlieferung führen kann, maximal jedoch mit 10% der kundenseitig bestellten Menge. 
  17. Ausführung: Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen und Dateien keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Eigenschaften, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach Toleranzklasse mittel, ISO 2768 -m oder Allgemeintoleranz ISO 2768 – m. Andernfalls sind besondere Anforderungen an genauere Maßhaltigkeit bei der Anfrage anzugeben oder bei Bestellung zu vereinbaren.
  18. Annahmefrist: Bei Bestellung auf Abruf gewährt der Lieferer mangels anderer Vereinbarung eine Frist von 6 Monaten, die am Bestellungstage anläuft. Nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Ware zu berechnen
  19. Annahmeverpflichtung: Der Lieferer hat in jedem Falle das Recht, bei auf Verlangen des Bestellers abgebrochenen oder unterbrochenen Fertigungen, eine dem bislang getätigten Aufwand an Werkzeug-, Rohmaterial- und Arbeitskosten voll entsprechende Vergütung, sowie bei Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung, Schadenersatz zu berechnen.
  20. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 
  21. Bei offensichtlich teilweise mangelhafter Lieferung hat der Kunde die mangelfreie Lieferung unbeschadet seiner sonstigen Rechte entgegen zu nehmen. Steht die Mangelhaftigkeit in Streit, hat der Kunde die Lieferung insgesamt entgegen zu nehmen.
  22. Mängelhaftung: Mängelrügen können, unbeschadet der Vorschrift des § 377 BGB, nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware, Beanstandungen der Menge nur, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung angebracht werden. Für nachweislich durch Verschulden des Lieferanten fehlerhaft gelieferte Ware wird nach Wahl des Lieferanten Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss sie beim Hersteller geprüft und abgenommen werden, andernfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsmäßig geliefert. Bemängelte Waren sind, falls nicht anders vereinbart, an den Hersteller zurückzuliefern. Die Abnahme erfolgt nur auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Liefereigenschaften bzw. nach Punkt 11 dieser AGB. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarte Ersatzlieferung den Wünschen des Bestellers nicht entspricht.
  23. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 
  24. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben bestehen.
     

§6    Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ (EXW nach INCOTERMS 2010) vereinbart. Die Gefahr geht mit Bereitstellung ab Lieferwerk, spätestens jedoch mit unserer Übergabe an den Spediteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzlich die Versendungskosten übernehmen.
  2. Liefern wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung „frei Haus“ oder ist Versendung auf unsere Gefahr vertraglich vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, zur Wahrung unserer Rechte gegenüber dem Transporteur bei Ablieferung äußerlich erkennbare Schäden schriftlich dem Transporteur anzuzeigen und uns eine Bescheinigung dieser Schadensanzeige unverzüglich zuzuleiten.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Wir versichern die Ware nur auf ausdrückliche Aufforderung des Kunden auf dessen Kosten gegen Transportschäden.
  4. Kartonagenverpackung wird zum internen Selbstkostenpreis berechnet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten und Verantwortung zu sorgen. 
  5. Kistenverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung in gutem Zustand mit unseren Zeichen versehen, zu 2/3 des berechneten Preises gutgeschrieben. 
  6. Spezielle kundenspezifische oder artikelgebundene Umlaufverpackungen bleiben auch nach Auslieferung an den Kunden im Besitz des Lieferanten (Hohe Tanne GmbH) und müssen, ist nichts anderes vereinbart, zeitnah als Leergut vom Belieferten auf eigene Kosten zurückgesendet werden.
     

§7    Sachmängelhaftung, Verjährung, Rügeobliegenheit

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
  2. Bloßer Schriftwechsel mit unserem Unternehmen hinsichtlich behaupteter Mängel begründet keinen Verzicht auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch uns so erklärt.
  3. Die Rügeobliegenheit besteht auch bei Teillieferung, Nachlieferung oder Nachbesserung.
  4. Die Verantwortung für die Inhalte der durch den Kunden beizusteuernden Unterlagen hinsichtlich technischer Details trägt der Kunde selbst. Uns obliegt keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Tauglichkeit der vom Kunden gewünschten technischen Umsetzung für den vom Kunden erstrebten Zweck.
  5. Bei Lieferung von oder Dienstleistungen an kundenspezifischen Sondermaschinen, Anlagen und Apparaturen ist die Abnahme (Produktionsfreigabe) durch den Kunden erforderlich, welche nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden darf. Nimmt der Kunde trotz Abnahmereife nicht ab, gilt die Abnahme nach Ablauf einer durch uns gesetzten Nachfrist als erfolgt.
  6. In Übereinstimmung mit den Spezifikationen unserer Auftragsbestätigung stehen wir für kundenspezifische Sondermaschinen, Anlagen und Apparaturen nur im Rahmen des technologischen und konstruktiven Standes der Technik ein. In Anbetracht der engen Zusammenarbeit mit dem Kunden bei der Anfertigung und Lieferung von Sondermaschinen, Anlagen und Apperaturen liegen Sachmängel nur vor, sofern die vereinbarte prozessorientierte Gesamtlösung nicht im Wesentlichen erreicht wird und dies nicht durch Änderungsanforderungen des Kunden während der Vertragslaufzeit bedingt ist.
  7. Der Besteller hat gekaufte Standardkomponenten (z.B. Aluminiumprofile, vertretbare nichtspezifische Baugruppen etc.) unverzüglich nach Ablieferung auf Sachmängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen drei auf den Tag der Ablieferung folgenden Werktagen, jedenfalls aber vor Weiterverarbeitung bzw. Weiterveräußerung zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge in schriftlicher, fernschriftlicher oder Textform, ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns maßgeblich. Bei Ablieferung von Standardkomponenten nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) sind unverzüglich, jedenfalls aber 5 Werktage nach Entdeckung bei uns zu rügen. Erfolgt die Mängelrüge in schriftlicher, fernschriftlicher oder Textform, ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns maßgeblich.
  8. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen hat unser Kunde zunächst unseren Lieferanten unter zu diesem Zweck erfolgter Abtretung der uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gerichtlichen Anspruch zu nehmen. Wir steuern hierzu alle notwendigen Informationen bei. Hat diese Inanspruchnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit Abschluss durch erstinstanzliches Urteil keinen Erfolg, haften wir nachfolgend selbst gegen Rückübertragung der vorgenannten Ansprüche
  9. Soweit wir Software veräußern, gewährleisten wir, dass die überlassene Software die in der Leistungsbeschreibung genannten Funktionen erfüllt. Softwaremängel stellen nur gewährleistungspflichtige Fehler dar, soweit sie reproduzierbar von den Funktionen gemäß Leistungsbeschreibung abweichen und nicht auf Fehlern in der Hardware, Systemsoftware oder anderen nicht durch uns gelieferten Systemteilen zurück zu führen sind. Wir sind berechtigt, zumutbare Umgehungen von Funktionalitäts- oder Anwendungsproblemen als Mängelbeseitigung aufzuzeigen.
  10. Wir übernehmen keine Gewähr, dass von uns gelieferte Software mit der vom Kunden genutzten anderen Softwarekomponenten zusammenarbeitet.
  11. Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf wesentliche Mängel unserer Produkte.
  12. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach Wahl des Bestellers zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde. 
  13.  Liegen Sachmängel vor, hat der Kunde uns für die Nacherfüllung die erforderliche Zeit, regelmäßig mindestens 14 Kalendertage, zu geben. Während dieser Zeitdauer kommt eine Mängelbeseitigung durch den Kunden selbst nicht in Betracht mit Ausnahme der gesetzlichen Fälle. Unsere Nacherfüllung gilt nach dreimaligem erfolglosem Nacherfüllungsversuch als fehlgeschlagen.
  14. Ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführte Selbstvornahme des Kunden oder durch den Kunden ohne unsere Genehmigung durchgeführte Inbetriebnahme oder Instandsetzungsarbeiten während der Gewährleistungsfrist heben unsere Haftung wegen Sachmängelansprüchen auf.
  15. Wir kommen unserer Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl an unserem Geschäftssitz in Großbreitenbach oder am Sitz des Kunden nach. Stehen der Nacherfüllung an unserem Geschäftssitz berechtigte betriebliche Belange des Kunden (z.B. Produktionsablauf) entgegen, führen wir die Nacherfüllung am Sitz des Kunden durch. Soweit sich hieraus die Kosten der Nacherfüllung erhöhen, trägt der Kunde diesen Teil der Nacherfüllungskosten selbst.
  16. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 
  17. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
  18. Wir haften nicht auf Schadensersatz für einfache Fahrlässigkeit unserer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn es liegt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Haftung während des Verzuges oder verschuldensunabhängiger Haftung, zum Beispiel aus Produkthaftung, vor.
  19. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, anhand der uns bekannten Informationen vorhersehbaren Schaden.
  20. Haben wir aus Gefährdungshaftung Schadensersatz zu leisten, beschränkt sich die Haftungssumme auf unserer Haftpflichtpolice, deren aktuelle Höhe wir dem Kunden auf Anfrage gern mitteilen.
  21. Im Umfang dieses Ausschlusses des Schadensersatzes ist auch die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter ausgeschlossen.
  22. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
  23. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
     

§8    Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 
  2. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
     

§9    Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch künftig entstehende oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  3. Besteht ein Kontokorrent, so bleiben sie Eigentum des Lieferers bis zur Tilgung seiner Gesamtforderung. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Barzahlung. Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung auf den ältesten Rückstand angerechnet.
  4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 
  6. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben; jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung bei Stundung uns gegenüber nicht ermächtigt. Tritt der Sicherungsfall zu Gunsten von Hohe Tanne GmbH ein, überträgt der Kunde bereits jetzt sein aus der Stundung resultierendes Sicherungseigentum gegenüber seinem Kunden gegen Aufgabe der Sicherung an der Forderung aus Weiterveräußerung an Hohe Tanne GmbH. Hohe Tanne GmbH nimmt diese Übertragung an
  7. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Waser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 
  8. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht im Verzug mit Zahlungen befindet zu verarbeiten und vermischen/verbinden sowie weiter zu veräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Herstellerin ohne Verpflichtung.  Erlischt unser Eigentum nach §§ 947, 948 BGB geht das (Mit-)eigentum des Kunden an der Ware wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns über. Der Kunde verwahrt das (Mit)-eigentum unentgeltlich.
  9. Wird von dem Kunden die Ware weiter veräußert, so tritt er uns bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf sowie aus sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) gegenüber den Dritterwerber in Höhe des Wertes des (Mit)-eigentums sicherungshalber ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Unser Kunde ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zum Einzug der Forderung und Weiterleitung für unsere Rechnung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr bis auf Widerruf berechtigt. Auf Verlangen wird uns der Kunde unverzüglich schriftliche Mitteilung machen, an wen veräußert wurde und welche Forderungen hieraus offen stehen. Der Kunde wird auf Verlangen auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen ausstellen.
  10. Veräußert der Abnehmer als Wiederverkäufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt er dem Lieferer bereits hiermit seine künftige Forderung an seinen Abnehmer ab und verpflichtet sich, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der die Rechte des Lieferers wahrt. Hiervon hat er den Lieferer zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
  11. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
  12. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug von mehr als 25 Tagen oder der Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden (Sicherungsfall), sind wir berechtigt, die Herausgabe unserer Ware auch ohne Fristsetzung zu verlangen.
  13. Im bloßen Herausgabeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
  14. Erklären wir den Rücktritt, ist der Kunde, im Falle einer Insolvenz der Verwalter verpflichtet, die Sache umgehend herauszugeben. Kommt er dem nicht nach, sind wir berechtigt, unsere rechte in einstweiligen Verfahren zu verfolgen oder Schadensersatz zu verlangen. Während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der Verwalter seine Zustimmung zur Herausgabe zu erteilen. Die Verwertung unserer Lieferung ebenso wie der sicherungsweise an uns abgetretenen Forderung durch den Kunden oder den Insolvenzverwalter ist nicht zulässig.
  15. Darüber hinaus gehende Verfügungen, wie Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers gestattet. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Abnehmer dem Lieferer unverzüglich und abschriftlicher Übersendung des Pfändungsprotokolls Nachricht zu geben. Gleiches gilt bei besonderer Beeinträchtigung des Rechts des Lieferers durch Dritte. Interventionen hat der Abnehmer auf eigene Kosten durchzuführen. Der Kunde trägt die Kosten des Zugriffs und der Wiederbeschaffung der Ware.
  16. Ausschluss einer Übersicherung: Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Wertes der jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände. Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderung. 
     

§10    Montage und Inbetriebsetzung

  1. Die Montage und Inbetriebsetzungsarbeiten erfolgen durch uns nur aufgrund gesondert vergütungspflichtigen Auftrages sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
  2. Für jeden bereit gestellten Monteur sind die uns erwachsenen Aufwendungen nach den von uns festgelegten Montagesätzen nach aktuell gültigem Preisverzeichnis zu erstatten und die Reisekosten, Übernachtungskosten und Spesen vom Besteller zu tragen.
  3. Der Kunde hat auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig notwendiges Hilfspersonal, Vorrichtungen, Materialen, Hilfsmittel und Werkzeuge bereit zu stellen und die für Montage/Inbetriebsetzung nötigen Vorarbeiten zu leisten. Für die Aufbewahrung der durch uns bereit gestellten Geräte und Materialien sind geeignete verschließbare Räume bereit zu stellen.
  4. Der Kunde trägt die Gefahr einschließlich Transportgefahr hinsichtlich aller von uns zur Montage/Inbetriebsetzung bereitgestellten oder eingesetzten Geräte und Materialien.
  5. Für Schäden im Zusammenhang mit der Montage und Inbetriebsetzung an sonstigen Eigentum des Kunden haften wir nur anhand des Haftungsmaßstabes nach § 7.
     

§11    Nutzungsrecht und Software

  1. Soweit im Lieferumfang inbegriffen, erwirbt der Kunde an Hardwaresteuerung Eigentum unter dem Vorbehalt des § 8 vor.
  2. Hinsichtlich der Software behalten wir uns unser Urheberrecht vor. Der Besteller erhält lediglich eine einfache, nicht ausschließliche und durch ihn nicht übertragbare Nutzungslizenz. Die Nutzungsbefugnis beginnt ab vollständiger Zahlung.
  3. Die Software darf ausschließlich in der Steuerung für die sie erworben wurde und nur auf der Anzahl der Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Die Vervielfältigung, Rückübersetzung in den Quellcode (Dekompilierung) und Erweiterung sowie sonstige Eingriffe sind nur unter den Voraussetzungen der § 69 d) und 69 e) UrhG gestattet.
  4. Der Quellcode wird durch uns nicht überlassen, es sei denn dies ist ausdrücklich vergütungspflichtiger Bestandteil des Auftrages.
     

§12    Geistiges Eigentum

  1. Alle Ideen, Verbesserungsvorschläge, optimierte oder neue Verfahren, die seitens Hohe Tanne GmbH dazu beitragen, einen Gegenstand innovativer und marktgerechter herzustellen, auch Ideen zu verbesserten oder neuen Vorrichtungen und Sondermaschinen bzw. diese hergestellten Sachen selbst, die der kostenoptimierten Herstellung, der designtechnischen Neugestaltung und damit der Verbesserung von Artikeln, Bau- und Produktgruppen, Technologien oder Ähnlichem dienen, bleiben Eigentum des Entwicklers/Lieferanten (Hohe Tanne GmbH), auch wenn sie Bestandteil von Kundenprojekten sind. Anderes bedarf der schriftlichen Vereinbarung. 
  2. Das geistige Eigentum bzw. das entwickelte Know-how geht auch dann nicht auf den Kunden über, wenn Artikel oder Baugruppen, die nach diesen Neuerungen gefertigt wurden, bereits an den Kunden geliefert wurden. Die Weitergabe dieser Informationen seitens des Kunden an andere Lieferanten (nicht Hohe Tanne GmbH) ist diesem aufs strengste untersagt. 
  3.  Know-How-Schutz eigene Produkte
  4. Nachnutzungen seitens des Kunden sind mit Hohe Tanne GmbH abzusprechen und kostenseitig zu verhandeln. 
  5. Dies Punkt §10 gilt auch, wenn keine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde.
     

§13    Gerichtsstand – Anwendbares Recht – Erfüllungsort

  1. Unser Geschäftssitz ist ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem gewerblichen Sitz zu verklagen. Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen ist Ilmenau, Landkreis Arnstadt-Ilmenau, Land Thüringen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts und des Kaufrechts der Vereinten Nationen (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  4. Leistungs- und Erfolgsort unserer Leistungen ist Großbreitenbach.
     

§14    Sonstiges

  1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag bedarf unserer Zustimmung.
  2. Wir speichern die Daten unserer Kunden in elektronischer Form.
  3. Sofern eine der vorstehenden Klauseln unwirksam ist oder wird, so wird dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine wirksame Klausel, welche dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.